Embajada de Costa Rica

BEFRISTETE AUFENTHALTSGENEHMIGUNG FÜR RENTENEMPFÄNGER

Wer kann sie beantragen?

Personen oder Familien mit einen monatlichen Mindesteinkommen von US$ 2.500, welches für mindestens 2 Jahren garantiert ist.

Erforderliche Dokumente für den Antrag in Costa Rica:

  1. Antragsformular.
  2. Anschreiben auf Spanisch mit folgenden Angaben:
    1. Begründung des Antrag
    2. Vollständiger Name
    3. Nationalität
    4. Familienstand
    5. Alter
    6. Beruf
    7. Adresse
    8. Möglichkeit zur Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail)
    9. Das Antragsformular wird im Beisein des zuständigen Konsularbeamten am Tag des Termins unterzeichnet werden.
  3. Original und Kopie eines Dokuments, aus dem hervorgeht, dass die Person ein dauerhaftes und stabiles monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 2.500 US-Dollar erhält, das für mindestens 2 Jahre garantiert ist und aus dem Ausland oder von den Banken des nationalen Bankensystems von Costa Rica erwirtschaftet wird.
  4. 3 aktuelle farbige Passbilder.
  5. Folgende Dokumente mit Apostille versehen:
    1. Internationale Geburtsurkunde
    2. Polizeiliches Führungszeugnis des Wohnsitzes der letzten drei Jahre
  6. Vollständige Kopie des Reisepasses, welcher noch mindestens 6 Monate gültig ist.
  7. Zahlungsbeleg in Höhe von 50,00 US-Dollar mit Angabe des Namens der ausländischen Person. Dieses Geld muss in Colones auf das Konto 242480-0 der Bank von Costa Rica (Banco de Costa Rica) überwiesen werden.
  8. Zahlungsbeleg über den Betrag von ¢ 125 und ¢ 2,50; für jedes mit dem Antrag vorgelegte Blatt, für Briefmarken, mit Angabe des Namens der ausländischen Person, auf das Konto 242480-0 der Bank von Costa Rica (Banco de Costa Rica).
  9. Das Abnehmen von Fingerabdrücken beim Ministerium für Öffentliche Sicherheit (Archivo Policial del Ministerio de Seguridad Pública).
  10. Nachweis der Anmeldung bei der Botschaft des Herkunftslandes der beantragenden Person in Costa Rica.

Rechtsgrundlage:

  • - Gesetz 8764 für Migration und Ausländer, Titel VI, Kapitel II. (Ley 8764 General de Migración y Extranjería, Título VI, Capítulo II).

Zusätzliche Informationen auf Spanisch finden Sie hier.

 

WICHTIG

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